Satzung

§ 1

Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen „Cochlea Implantat Verband Mitteldeutschland e.V.“ (CIV MD). Er umfasst die Länder „Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen“.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Halle (Saale). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verband wirkt als Regionalverband in der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. (DCIG) und erkennt deren Satzung an.

 

§ 2

Zweck, Tätigkeitsbereich und Gemeinnützigkeit des Verbands

  1. Der CIV MD hat die Aufgabe, unmittelbar und ausschließlich die gesundheitlichen und sozialrechtlichen Belange von schwerhörigen, gehörlosen und ertaubten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie Menschen mit an Taubheit grenzender Hörschädigung zu wahren und zu fördern, sowie all derjenigen Menschen, die mit einem Cochlea Implantat (CI) oder ähnlichem Hilfsmittel versorgt wurden oder werden.
  2. Der CIV MD unterstützt vorrangig eine hörgerichtete Erziehung.
  3. Gegenstand des Verbands ist
    a.) die Wahrnehmung sozialer, pädagogischer, medizinischer und psychosozialer Belange von Menschen mit Hörbehinderung, die mit einem CI oder ähnlichen Hilfsmitteln versorgt sind oder versorgt werden wollen.
    b.) die Förderung aller Maßnahmen, die der weiteren wissenschaftlichen Forschung dienen, Menschen mit Hörbehinderung das Hörvermögen wiederherzustellen oder zu verbessern, sowie Hilfe bei der Durchsetzung der Interessen der Betroffenen in der Gesellschaft.
    c.) die Schaffung und Unterstützung von Einrichtungen zu prä- und postoperativen Betreuung und Rehabilitation gehörloser, hochgradig schwerhöriger und ertaubter Kinder und Erwachsener; die Unterhaltung dieser Einrichtungen.
    d.) die Abhaltung von Informationsveranstaltungen;
    e.) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Der CIV MD verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabe¬ordnung (AO) und soll den Gemeinnützigkeitsstatus gemäß § 5, Abs. 1, Ziff. 9 KStG und §§ 51 ff AO beantragen und wahren.
  5. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbands dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der CIV MD darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des CIV MD fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
  6. Der CIV MD kann sich mit einem anderen Verband, mit gleichem Zweck, zusammenschließen oder aufspalten, sofern es die Satzung erlaubt. Es bedarf der Zustimmung, mit einfacher Mehrheit, der Mitgliederversammlung.
  7. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung des CIV MD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dieses Vereins an die Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. (DCIG), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 2a

Erstattungen an aktive Mitglieder

  1. Bezüglich der Erstattungen notwendiger Aufwendungen wird festgelegt, dass jedes aktive Mitglied des CIV MD (aktive Mitglieder des CIV MD sind Personen des gewählten Vorstandes bzw. Personen, die im Auftrag des Verstands für den CIV MD tätig sind) grundsätzlich die Pflicht zu unbezahlter Tätigkeit (§ 662 BGB) und einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen (Auslagen, Reisekosten) ($ 670 BGB) hat.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag des Vereins, soweit es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, eine Zahlung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Verbands. Für beschränkt Geschäftsfähige ist der Aufnahmeantrag von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet. Der CI-Träger soll immer als Mitglied angegeben werden, auch wenn er noch nicht geschäftsfähig ist.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des CIV MD. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Mitglieder des CIV MD sind zugleich auch Mitglied im Dachverband der DCIG ohne weiteren Mitgliedsbeitrag.
  4. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell wie ideell unterstützen und fördern. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Zum Ehrenmitglied des Verbands kann der CIV MD durch seinen Vorstand benennen, die sich um Zwecke des Verbands besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand einstimmig bestätigt.

 

§ 4

Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den CIV MD zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand des CIV MD ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
  2. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Beitrittsmonat, danach zu Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Der Mitgliedbeitrag enthält die Bezugskosten der Versands Zeitung „Schnecke“.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  5. Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens 250,00 Euro. Er wird weiter gestaffelt in GOLD: 1.000,00 Euro, SILBER: 750,00 Euro, BRONZE: 500,00 Euro.
  6. Die Fördermitglieder werden auf der Homepage als („Gold / Silber / Bronze“) – Unterstützer des CIV MD genannt.

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen oder der Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des CIV MD. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des CIV erklärt werden, wenn dieser mit zwei Drittel Mehrheit des Vorstandes festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbands schaden würde.
    Ferner kann der Ausschluss durch den Vorstand (Kassenwart) erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist, und diese Maßnahme zuvor angekündigt worden ist. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
  3. Die Mitglieder dürfen bei Ihren Ausscheiden oder bei der Aufhebung des Verbands keine Anteile aus dem Verbandsvermögen erhalten. Eine Rückforderung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Zugleich erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Informationsveranstaltungen des CIV MD, der DCIG und aller Regionalverbände teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  4. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  5. Für ein beschränkt geschäftsfähiges Mitglied kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Es muss dem Versammlungsleiter schriftlich mitgeteilt und in der Anwesenheitsliste eingetragen werden.
  6. Nur anwesende Mitglieder des CIV MD sind stimmberechtigt, es sei denn, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Vorstand wurde eine Stimmrechtsvertretung angemeldet unter dem Namen des Vertreters und in der Anwesenheitsliste eingetragen.

 

§ 7

Organe des Cochlea Implantat Verbandes Mitteldeutschland

Die Organe des Cochlea Implantat Verbandes Mitteldeutschland sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder Cochlea Implantat Verbandes Mitteldeutschland. Sie tritt alle zwei Jahre einmal zusammen und ist ferner einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen einberufen. Die Einberufung kann schriftlich, per Brief, Fax, und E-Mail, an die Anschrift, die dem Verein zuletzt bekannt war, erfolgen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Versammlungstag mitzuzählen sind. Die Antragsfrist für die Tagesordnung beträgt 14 Tage.
  2. Später eingegangene, oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es die Mehrheit der Mitgliederversammlung beschließt.
  3. Eine außerordentliche Versammlung ist außerdem unter Einhaltung von einer Frist von 10 Tagen einzuberufen, wenn das dringende Verbandsinteresse dies erfordert.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Stimmrechtsausübung ist in § 6, § 8 Abs. 5 b geregelt.
  5. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: a.) Wahlen
    b.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
    c.) Entlastung des Vorstandes
    d.) Wahlen von zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    e.) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages
    f.) Entgegennahme der Jahresberichte
    g.) Entscheidungen über Einzelausgaben, die 20.000 € überschreiten sowie Grundstücksgeschäfte
    h.) Auflösung des Vereins.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Satzungsänderungen (Mehrheit von ¾) zählen Enthaltungen wie ein nein. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.

 

§ 9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, Schatz-meister, Schriftführer. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der 2. Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Stellvertreters, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 2. Stellvertreters und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Schatzmeisters tätig werden darf. Der Vorstand kann durch maximal 3 (drei) weitere Mitglieder erweitert werden. Diese sind nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und kann sich nur aus Verbandsmitgliedern konstituieren. Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte ein CI-Träger sein.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 (vier) Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines jeweiligen Nachfolgers im Amt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der weitere Vorstand das Vakante Vorstandsamt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.
    Dem Vorstand obliegen die Vertretung und die Geschäftsführung des Cochlea Implantat Verband Mitteldeutschland.
    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    a.) die Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung; b.) die Vorbereitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung; c.) die Erstellung eines Mittelverwendungsplanes und die Verwendung der (zugewiesenen) Verbandsmittel; d.) die Unterstützung und Koordinierung der Selbsthilfegruppen; e.) die Rechnungslegung über die Verwendung der Verbandsmittel. f.) die Benennung eines Mitglieds in den Vorstand der DCIG.
  3. Aufgaben können auch an nicht Vorstandsmitglieder gegeben werden. Sie fungieren dann als Beisitzer.
  4. Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  5. Der Vorstand kann zur Lösung organisatorischer und inhaltlicher Fragen und Aufgaben hauptamtliche oder externe Mitarbeiter beschäftigen, wenn es die finanziellen Gegebenheiten zulassen.
    a.) die Aufgaben der hauptamtlichen und externen Mitarbeiter werden durch eine
    b.) Geschäftsordnung, die durch den Vorstand erstellt wird, geregelt.
    c.) die hauptamtlichen und externen Mitarbeiter sind allen Organen des Verbandes rechenschafts- und auskunftspflichtig.

 

§ 10

Auflösung des Verbands

  1. Über die Auflösung des Verbands kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ (dreiviertel) Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Mitgliederversammlung für 60 Minuten unterbrochen und tritt dann erneut zusammen. Diese erneute Mitglieder-versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
  2. Die Auflösung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Die Verwendung des Verbandsvermögens, im Fall der Auflösung, wird im § 2 Nr. 7 der Satzung geregelt.
  4. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Verbands (Kassenbücher usw.) der DCIG zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

§ 11

Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
Sprachliche Änderungen der Satzung, die den Zweck des CIV MD nicht ändern, oder den CIV MD in seinem Bestand gefährden, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit, geändert werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dies zu berichten.

 

§ 12

Wirksamkeit

Die Neufassung wird mit der Verabschiedung durch die Generalversammlung wirksam und bedarf der Eintragung in das Vereinsregister.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11. Juni 2016 in Leipzig neu gefasst.